Die Baulast
05September
Eine öffentlich-rechtliche Last, die aus einer freiwilligen Verpflichtung des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde entsteht, nennt sich Baulast. Darunter fallen zum Beispiel nachbarrechtliche Beschränkungen, welche nicht direkt aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften stammen. Ein Beispiel dafür ist die Duldung, dass der Nachbar das Grundstück befährt.
Meistens wird die Baulast für die Einräumung einer Bebauungsmöglichkeit im Grenzabstandsbereich eingesetzt. Dass bedeutet, dass der Eigentümer ebenfalls das belastete Grundstück bei Errichtung eines Gebäudes den nachbarlichen Grenzabstand mit übernimmt.
Bei der Behörde muss vom Grundstückseigentümer eine Erklärung über die Einräumung der Baulast eingereicht werden. Eine öffentlich-rechtliche Last wird erst daraus, wenn es ins Baulastenverzeichnis eingetragen worden ist. Nicht in allen Bundesländern wird ein sogenanntes Baulastenverzeichnis benutzt. In Bayern und Brandenburg wird darauf verzichtet. Dort wird auf die persönliche Dienstbarkeit in den Grundbüchern zugunsten der Gemeinden umgeschwenkt.